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Freitag, 17.April 1953
 
Zum Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kanton Zürich
 
An die Gesundheitsbehörden und Viehinspektorate der Schutzzonen
 
In Hagenbuch wurde am 12.April 1953 ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt.
In Anwendung von Art.163 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 30.August 1920 wird verfügt:

I. Schutzzone

Ganze Gemeinde Hagenbuch, Elgg: Dorf.

Es gelten die in der Bekanntmachung wegen Maul- und Klauenseuche durch die Gesundheitsbehörden veröffentlichten Bestimmungen. Die Viehbesitzer der gesperrten Gehöfte in der Infektions- und Schutzzone haben ausserdem die ihnen persönlich zugestellten Verfügungen zu befolgen.

II. Erweiterte Schutzzone:

Vieinspektorat Bertschikon II: Gündlikon Elgg: Höfe.

Für die erweiterte Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

1. Das Ausstellen von Gesundheitsscheinen für Nutzvieh ist verboten.

2. Schlachtvieh darf direkt an die Schlachtbank angeliefert werden. Die Viehinspektoren haben auf den betreffenden Gesundheitsscheinen die Bemerkung anzubringen: "Zur sofortigen Abschlachtung in ... (Schlachtort)".

3. Die Milch soll von Personen, die nicht im Stall verkehren, in sauberen Kleidern und Schuhen in die Sammelstellen und Käsereien gebracht werden. Unter keinen Umständen darf die Ablieferung in Stallkleidern und Stallschuhen erfolgen. Magermilch darf nur nach genügender Erhitzung an die Besitzer zurückgegeben werden.

4. Das Betreten landwirtschaftlicher Gehöfte ist Händlern, Metzgern, Klauenschneidern, Hausieren, etc., untersagt.

III. Die Bestandesuntersuchungen auf Tuberkulose und Abortus Bang sind in den Schutzzonen bis auf weiteres einzustellen, ebenso die Stallinspektionen.

IV. Die Abhaltung von Viemärkten, Viehannahmen, etc. im Bezirk Winterthur ist verboten.

Kant. Veterinäramt Zürich
 
 
 





Aktualisiert mit Razoon Openscope , letzte aktualisierung 23.08.2001 14:48:04